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   BGH, 04.04.1989 - VI ZR 269/87   

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BGH, 04.04.1989 - VI ZR 269/87 (https://dejure.org/1989,1450)
BGH, Entscheidung vom 04.04.1989 - VI ZR 269/87 (https://dejure.org/1989,1450)
BGH, Entscheidung vom 04. April 1989 - VI ZR 269/87 (https://dejure.org/1989,1450)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen eines nicht ordnungsgemäß aufgestellten Fassadengerüst durch einen im kirchlichen Dienst stehenden Bauingenieur - Ermittlung des Schädigers - Ersetzung der Haftung kirchlicher Beamter oder Angestellter durch die Haftung ihrer kirchlichen ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Verkehrssicherungspflicht eines in kirchlichen Diensten stehenden Bauingenieurs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anforderung an die Sicherheit eines Gerüstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 921
  • MDR 1989, 982
  • VersR 1989, 917
  • BauR 1989, 504
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.09.1983 - VI ZR 248/81

    Verkehrssicherungspflichten des Architekten bei Veränderung eines von einem

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 269/87
    Er war deshalb verpflichtet, sich selbst von der Sicherheit, der Standfestigkeit und der Belastbarkeit des Gerüsts zu überzeugen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1983 - VI ZR 248/81 - VersR 1983, 1141, 1142 = BauR 1984, 77, 78).

    Denn dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß der Zweitbeklagte nicht verpflichtet war, jedes einzelne Bauholz daraufhin zu überprüfen, ob es den erforderlichen Güteklassen entsprach (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1983, aaO).

  • BGH, 15.11.1982 - II ZR 206/81

    Schadensersatzansprüche wegen Ausfalls einer Schiffahrtsstraße

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 269/87
    Dies war bei dem Zweitbeklagten nicht der Fall, der in Erfüllung seiner bauleitenden Aufgaben bei der Renovierung des Kirchengebäudes im rein fiskalischen Bereich der Kirche tätig wurde und gegenüber dem Kläger nur Verkehrssicherungspflichten zu beachten hatte, was auch einem Amtsträger grundsätzlich nur privatrechtlich obliegt (BGHZ 60, 54 ff.; 86, 152 ff.; Senatsurteil vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76 - VersR 1978, 739).
  • BGH, 16.04.1964 - III ZR 182/63

    Amtshaftung bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 269/87
    Insoweit ist die Stellung des Zweitbeklagten nicht vergleichbar mit derjenigen eines öffentlichen Bediensteten, der im Zuge einer hoheitlichen Aufgabe, etwa für den Bau und die Unterhaltung öffentlicher Verkehrswege, die ordnungsgemäße Durchführung der an private Unternehmer vergebenen Bauarbeiten zu koordinieren und zu überwachen hat und aus dieser durch die öffentlich-rechtliche Zielsetzung des Straßenbaus geprägten Stellung heraus auch im Rahmen der Bauaufsicht hoheitlich tätig wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/71 - VersR 1973, 417, 419; Beschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 77/83 - VersR 1984, 443, 444; allgemein zum einheitlichen Gepräge der Aufgabenstellung BGHZ 42, 176 ff.; weitere Nachweise bei Kreft, a.a.O. Rdn. 104, 110).
  • BGH, 17.12.1956 - III ZR 89/55

    Amtshaftung für Kirchenbeamte

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 269/87
    Eine Ersetzung der Haftung kirchlicher Beamter oder Angestellter durch die Haftung ihrer kirchlichen Anstellungskörperschaft kann zwar in entsprechender Anwendung des Art. 34 GG in Betracht kommen (BGHZ 22, 383, 386; Kreft in RGRK-BGB, 12. Aufl., § 839 Rdn. 94 m.w.Nachw.).
  • BGH, 25.04.1978 - VI ZR 194/76

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei der Gestaltung eines Spielplatzes

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 269/87
    Dies war bei dem Zweitbeklagten nicht der Fall, der in Erfüllung seiner bauleitenden Aufgaben bei der Renovierung des Kirchengebäudes im rein fiskalischen Bereich der Kirche tätig wurde und gegenüber dem Kläger nur Verkehrssicherungspflichten zu beachten hatte, was auch einem Amtsträger grundsätzlich nur privatrechtlich obliegt (BGHZ 60, 54 ff.; 86, 152 ff.; Senatsurteil vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76 - VersR 1978, 739).
  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 121/70

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der öffentlichen Verkehrswege in

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 269/87
    Dies war bei dem Zweitbeklagten nicht der Fall, der in Erfüllung seiner bauleitenden Aufgaben bei der Renovierung des Kirchengebäudes im rein fiskalischen Bereich der Kirche tätig wurde und gegenüber dem Kläger nur Verkehrssicherungspflichten zu beachten hatte, was auch einem Amtsträger grundsätzlich nur privatrechtlich obliegt (BGHZ 60, 54 ff.; 86, 152 ff.; Senatsurteil vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76 - VersR 1978, 739).
  • BGH, 11.01.1973 - III ZR 186/71

    Schadensersatz infolge Vornahme einer Amtspflichtverletzung - Verschütten eines

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 269/87
    Insoweit ist die Stellung des Zweitbeklagten nicht vergleichbar mit derjenigen eines öffentlichen Bediensteten, der im Zuge einer hoheitlichen Aufgabe, etwa für den Bau und die Unterhaltung öffentlicher Verkehrswege, die ordnungsgemäße Durchführung der an private Unternehmer vergebenen Bauarbeiten zu koordinieren und zu überwachen hat und aus dieser durch die öffentlich-rechtliche Zielsetzung des Straßenbaus geprägten Stellung heraus auch im Rahmen der Bauaufsicht hoheitlich tätig wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/71 - VersR 1973, 417, 419; Beschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 77/83 - VersR 1984, 443, 444; allgemein zum einheitlichen Gepräge der Aufgabenstellung BGHZ 42, 176 ff.; weitere Nachweise bei Kreft, a.a.O. Rdn. 104, 110).
  • BGH, 23.02.1984 - III ZR 77/83

    Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche - Abwasserkanalisation - Haftungsabwägung -

    Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 269/87
    Insoweit ist die Stellung des Zweitbeklagten nicht vergleichbar mit derjenigen eines öffentlichen Bediensteten, der im Zuge einer hoheitlichen Aufgabe, etwa für den Bau und die Unterhaltung öffentlicher Verkehrswege, die ordnungsgemäße Durchführung der an private Unternehmer vergebenen Bauarbeiten zu koordinieren und zu überwachen hat und aus dieser durch die öffentlich-rechtliche Zielsetzung des Straßenbaus geprägten Stellung heraus auch im Rahmen der Bauaufsicht hoheitlich tätig wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/71 - VersR 1973, 417, 419; Beschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 77/83 - VersR 1984, 443, 444; allgemein zum einheitlichen Gepräge der Aufgabenstellung BGHZ 42, 176 ff.; weitere Nachweise bei Kreft, a.a.O. Rdn. 104, 110).
  • LG Köln, 13.06.2023 - 5 O 197/22

    Sexueller Missbrauch, katholische Kirche, Schmerzensgeld, Schadensersatz,

    Er hat den Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung seines Priesteramtes missbraucht (zur Unterscheidung von hoheitlichem und rein fiskalischem Handeln vgl. BGH NJW-RR 1989, 921).
  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Sektenbeauftragte L. bei den ihm vorliegend angelasteten Handlungen in Ausübung eines "öffentlichen Amtes" tätig wurde mit der Folge, daß eine Einstandspflicht der beklagten Erzdiözese als Anstellungskörperschaft unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht kommt (Senatsurteile BGHZ 22, 383, 387 ff und vom 30. Januar 1961 - III ZR 227/59 - VersR 1961, 437; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. April 1989 - VI ZR 269/59 - NJW-RR 1989, 921).
  • OLG Stuttgart, 25.11.2014 - 4 W 83/14

    Rechtswegeröffnung: Schadensersatzanspruch eines Kirchenbeamten gegen seinen

    Nach ständiger Rechtsprechung ist auf Kirchenbeamte die Bestimmung des § 839 BGB grundsätzlich zumindest entsprechend anwendbar (BGHZ 22, 383 Rn. 13in Juris = NJW 1957, 542; BGH VersR 1961, 437; BGH NJW-RR 1989, 921), sie sind mithin als Beamte im statusrechtlichen Sinne anzusehen.

    Im Ansatz zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass ihre Inanspruchnahme aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung - wie auch sonst - aber voraussetzt, dass der Kirchenbedienstete "in Ausübung eines öffentlichen Amtes hoheitlich" gehandelt hat (siehe nur BGH NJW-RR 1989, 921 und NJW 2003, 1308; vgl. aus der Lit. etwa Eicholt, NJOZ 2010, 1859, 1862 unter III. 1. a)) - wobei, wenn dies der Fall ist, § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz wie auch sonst auch dann gälten, wenn der die Pflichtverletzung begehende Bedienstete kein Beamter im statusrechtlichen Sinne wäre -, und sich das Landgericht zu dieser Voraussetzung nicht geäußert hat.

    Vielmehr werden Bedienstete einer Kirche bzw. deren (Unter-) Gliederung, welche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt, immer dann in Ausübung eines öffentlichen Amtes" i. S. v. Art. 34 Grundgesetz tätig, wenn nicht der rein fiskalische Tätigkeitsbereich der Kirche betroffen ist (BGH VersR 1961, 437; BGH NJW-RR 1989, 921; BGH NJW 2003, 1308).

    Schließlich hat der Bundesgerichtshof für die Abgrenzung öffentlich-rechtlicher zu privatrechtlicher (fiskalischer) Tätigkeit die Grundsätze, wie sie für entsprechende Tätigkeiten im staatlichen Bereich herausgebildet worden sind, auf den kirchlichen Bereich übertragen (BGH VersR 1961, 437 Rn. 10 in Juris; ferner BGH NJW-RR 1989, 921 unter II. 1.a)).

  • FG Hamburg, 05.11.2009 - 3 K 71/09

    Grunderwerbsteuer: Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben

    Ein Grundstück dient auch insoweit den öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Kirche (Gottesdienst und Seelsorge), wie es für Zwecke ihrer eigenen Verwaltung und für die Tätigkeit ihrer Organe oder Organisationsstellen in einem Pfarrgebäude benutzt wird (vgl. OLG Braunschweig vom 25. Juni 1991 2 W 19/91, KirchE 29, 199, ZevKR 37, 205; BVerwG vom 18. Dezember 1990 4 NB 19/90, NVwZ 1991, 778, KirchE 28, 433 zu § 1 Abs. 5 a. F., Abs. 6 n. F. Nr. 6 Baugesetzbuch -BauGB-; Franz in Pahlke/Franz, GrEStG, 3. A., § 4 Rd. 12); abgesehen von der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht etwa bei Bauarbeiten - wie bei staatlichen öffentlichen Sachen (vgl. BGH vom 4. April 1989 VI ZR 269/87, Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht -BauR- 1989, 504 m. w. N.; Sprau in Palandt, BGB, 63. A., § 839 Rd. 23 m. w. N.).
  • OLG Köln, 20.12.2018 - 3 U 19/18
    "Primäre" Verkehrssicherungspflichten treffen ihn nur dann, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst hat, die sich als Gefahrenquelle erweisen können (BGH NJW 1984, 360 m.w.N.; BGH NJW-RR 1989, 921; BGH NJW 2015, 940; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191).
  • OLG Köln, 20.12.2018 - 3 U 19/18 U 45/18
    "Primäre" Verkehrssicherungspflichten treffen ihn nur dann, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst hat, die sich als Gefahrenquelle erweisen können (BGH NJW 1984, 360 m.w.N.; BGH NJW-RR 1989, 921 ; BGH NJW 2015, 940 ; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 191).
  • OLG Saarbrücken, 07.07.2021 - 1 U 31/20

    1. Macht der Kläger sich widersprechenden Vortrag des Beklagten zur

    In diesem Sinne verkehrssicherungspflichtig ist namentlich, wer ein Gerüst freigibt (BGH, Urteil vom 4.4.1989, VI ZR 269/87, NJW-RR 1989, 921, juris Rn. 18) oder allgemein der Unternehmer, der eine Baustelle oder einen Teil davon unterhält (BGH, Urteil vom 18.11.2014, VI ZR 47/13, BGHZ 203, 224, bei juris Rn. 11).
  • OLG Koblenz, 23.11.1995 - 11 U 1660/94

    Haftung eines Gerüsterstellers für einen Unfall eines Gerüstbenutzers

    Daß sich auch eine angebrachte Bügelsicherung infolge der Sturmeinwirkung gelöst haben könnte, hat der insofern beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH NJW-RR 89, 921/922) nicht dargetan.
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